Das BJG normiert klar, wann ein Eigenjagdgebiet
vorliegt, oder ob die infrage
stehende Grundstücksfläche zu einem
Genossenschaftsjagdgebiet gehört.
Grundsätzlich kommt die Bildung eines
Eigenjagdgebietes nur infrage, wenn die
zusammenhängende Grundfläche groß
genug ist, um eine ordentliche jagdwirtschaftliche
Nutzung zu ermöglichen.
Im Mittelpunkt dieser Zielsetzung steht
maßgeblich die Frage, ob insbesondere
die Hege entsprechend den Vorgaben
der einzelnen Landesjagdgesetze (effektiv)
durchführbar ist. Diese Frage, welche
Anforderungen an die Mindestgröße
gestellt werden, beantworten die einzelnen
Legislativorgane unterschiedlich. In
Ober- und Niederösterreich (§ 6 Abs.
1 des jeweiligen Jagdgesetzes) genügen
bereits 115 Hektar zusammenhängende
Fläche, im Burgenland verlangt § 5 Abs.
1 BJG mindestens eine zusammenhängende
Grundfläche von 300 Hektar.
Genügen Grundflächen nicht dieser
gesetzlichen Voraussetzung, bilden
die Grundflächen, die im Bereich einer
Kastralgemeinde liegen, ein Genossenschaftsjagdgebiet.
Trotz dieser klaren
gesetzlichen Vorgaben kommt es in der
Praxis zu Rechtsstreitigkeiten rund um das
Themengebiet "Jagdbezirk". Im Allgemeinen
und im Besonderen waren folgende
Fragestellungen Gegenstand der Rechtsprechung:
1. Geeignete Grundfläche
Neben der bereits erwähnten Grundfläche
setzen die Landesjagdgesetze voraus,
dass die zusammenhängenden Flächen
geeignet sein müssen, die zweckmäßige
Ausübung der Jagd zuzulassen, wobei
der genaue Wortlaut der Landesjagdgesetze
leicht differiert.
Die Ungeeignetheit einer Grundfläche
kann sich zum einen aus der Gestaltung
ergeben und zum anderen durch die tatsächliche
Nutzung. Eine Bewertung hat
jeweils im Einzelfall zu erfolgen.
Was die Gestaltung der Grundflächen
anbelangt, stellen einige Landesjagdgesetze
(z. B. § 6 Abs. 1 Satz 1 Niederösterreichisches
Jagdgesetz) auch auf die Breite ab.
Diese Voraussetzung ist sachlich zu verstehen
und gerechtfertigt. Eine lange Schmalfläche
kann im Einzelfall unter anderem
ungeeignet sein, das Wild gefahrlos zu
bejagen.
Auch die Länge der daraus folgenden
Grenzen zu benachbarten Jagdgebieten
kann im Einzelfall gegen die Möglichkeit
einer zweckgerichteten jagdlichen
Bewirtschaftung, insbesondere der Hege,
sprechen. Unter Umständen ist diese Frage
nur sehr schwierig zu beantworten, sodass
eine Hinzuziehung eines Sachverständigen
zur Klärung dieser Fachfrage angezeigt sein
kann.
Auch die Berücksichtigung der tatsächlichen
Nutzung der Grundfläche, die gegen
die Ausweisung eines Eigenjagdbezirks
sprechen kann, zielt argumentativ in diese
Richtung.
Bei der Beurteilung, ob eine Fläche die
Voraussetzungen eines Eigenjagdbezirkes
erfüllt, ist nach der Rechtsprechung von
der Gesamtheit des beantragten Eigenjagdgebietes
auszugehen und in diesem
Sinne eine Gesamtbeurteilung dieser
Grundfläche vorzunehmen (VwGH, Hinweis
E 31.3.2005, 2001/03/0088, zur vergleichbaren
Rechtslage nach § 6 Kärntner
Jagdgesetz 2000).
Fraglich ist in diesem Zusammenhang,
wie sich nicht jagdbare Grundstücke, die
sich im Gebiet des Jagdbezirkes befinden,
auf die Zusammensetzung des Eigenjagdgebietes
auswirken. Nach Ansicht des
VwGH darf eine isolierte Beurteilung
einzelner Grundstücke nicht durchgeführt
werden:
"In diesem Sinn sind bei der Beurteilung
des beantragten Eigenjagdgebietes die zusammenhängenden
Grundstücke ohne Rücksicht
auf ihre Kulturgattung, daher auch nicht
jagdbare Grundstücke, zu berücksichtigen
(Hinweis auf die bei Wanzenböck/Enzinger,
NÖ Jagdrecht (2000), E 3 zu § 6 NÖ JagdG
1974 wiedergegebene Rechtsprechung). Eine
isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke
mit dem Ergebnis, diese Grundstücke nicht
als Teil einer zusammenhängenden Grundfläche
von mindestens 115 ha als Eigenjagdgebiet
festzustellen, kommt nach dieser
Rechtslage nicht in Betracht." (VwGH E. v.
1.7.2005, 2002/03/0294).
Bereits früher musste sich der Verwaltungsgerichtshof
(VwGH) mit der Frage
beschäftigen, wie sich ein Kulturgatter
auf die Entstehung eines Eigenjagdgebiets
auswirkt. Besteht die Fläche ausschließlich
aus einem 115 Hektar großer Kulturgatterung,
erfüllt dieses Grundstück nach
Ansicht des VwGH nicht die Eigenschaft
eines Eigenjagdgebietes (im Ergebnis:
VwGH E. v. 16.09.1909, 6875/1909 A).
Gerichtlich noch nicht entschieden ist m.
E., ob Grundflächen, die zwar ebenfalls
einer Sondernutzung bzw. nicht der klassischen
jagdlichen Nutzung unterfallen, wie
z. B. Industriegruben, Armeeübungsplätze
oder auch Golfplätze, geeignet sind, ein
Eigenjagdgebiet zu bilden. Betrachtet man
die Tendenz in der Rechtsprechung, dürftedie Gesamtbetrachtung zu einer Berücksichtigung
der Grundstücke führen. Die
Sondernutzung dürfte sich dabei nicht
schädlich auf den Bestand des Eigenjagdbezirkes
auswirken, sofern der Bezirk nicht
ausschließlich aus solchen Flächen besteht.
Diese Rechtsansicht wird auch durch das
Ziel des Gesetzgebers, das im Reviersystem
zum Ausdruck kommt, eine möglichst flächendeckende
Bejagung zu gewährleisten,
gestützt.
Dennoch kann es auch im Reviersystem
durchaus zu Flächenausweisungen kommen,
in denen eine Jagd im Ausnahmefall
zu unterbleiben hat. Auch dies kann
Anlass zu rechtlichen Diskussionenwie der folgende Sachverhalt belegt.
Eigenjagdgebiete
Jagdrecht
Das Burgenländische Jagdgesetz 2004 (BJG) sieht – wie im Übrigen auch die anderen Landesjagdgesetze – vor, dass das Jagdrecht entweder als Eigenjagd oder als Genossenschaftsjagd ausgeübt wird. Um die Jagdausübung entsprechend zu ordnen, werden in der Folge die Grundflächen entweder zu Eigenjagdgebieten oder Genossenschaftsgebieten zusammengefasst. Diese Strukturierung der Jagd wird allgemein als Reviersystem bezeichnet. In dem jeweiligen Jagdrevier bzw. Jagdgebiet ist ausschließlich der Jagdausübungsberechtigte berechtigt, der Jagd nachzugehen.
2. Eigenjagd in Naturzone?
Der VwGH wies mit der Entscheidung
vom 17. 12. 2008 (Gz. 2006/03/0038)
eine Beschwerde zurück, die sich gegen
eine behördliche Entscheidung richtete,
mit der die Bezirkshauptmannschaft
Neusiedl einen Antrag auf Anerkennung
von Flächen, die einer Naturzone
C1 zugehörten, zum Bestandteil eines
Eigenjagdbezirks zu zählen ablehnte.
Die Beschwerdeführerin begehrte
die Flächen als Bestandteil des Eigenjagdbezirks
und griff den Bescheid an.
Über die in Rede stehenden Flächen
wurde eine Vereinbarung zwischen der
Beschwerdeführerin und einernalparkgesellschaft geschlossen. Gemäß
dieser Abrede sollten sämtliche aus den
jagdrechtlichen Vorschriften ergebenen
Verpflichtungen auf die Gesellschaft
übergehen.
Die Beschwerdeführerin argumentierte zum einen, dass Flächen entweder Bestandteil eines Gemeindejagdgebiets oder einer Eigenjagd sein müssen und der von der Behörde geschaffene Rechtszustand, der Quasi-Ausgliederung aus dem Reviersystem, eine dritte Kategorie eröffne (Anmerkung: Bei den streitgegenständlichen Grundstücken handelte es sich um Flächen der Kategorie C 1 des Nationalparks). Dies sei weder im BJG noch im Gesetz über den Nationalpark Neusiedlersee-Seewinkel vorgesehen.
Die Entscheidung des VwGH stützt den behördlichen Bescheid. Der Gerichtshof begründete seine Entscheidung maßgeblich mit der Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften. Die Beschwerdeführerin habe durch die unstrittige Vereinbarung mit der Nationalparkgesellschaft auf die Ausübung des Jagdrechts verzichtet. Damit erstarke § 9 NPG 1992 (Gesetzt über den Nationalpark Neusiedlersee-Seewinkel) in Verbindung mit § 39 Abs. 2 NPG 1992 zur Anwendung. Gemäß dieser Vorschrift findet das BJG auf Flächen der Naturzone keine Anwendung. In der Folge habe das gesamte BJG keinerlei Einfluss aufNatiodie Beurteilung der Rechtsfrage, ob die streitgegenständlichen Flächen zu einem Eigenjagdgebiet gehören. Denn schließlich fehle die (jagdrechtliche) Grundlage.
Die Zielsetzung der Nichtanwendung des Jagdrechts in Naturzonen der Kategorie C1 ergebe sich unter anderem in dem strengen Schutzstatus. In diesen Gebieten besteht ein grundsätzliches Betretungs-, Aufenthalts- und Eingriffsverbot, was sich konsequenterweise auch auf das BJG in seiner Nichtbeachtung auswirke.
Auch das von der Beschwerdeführerin angesprochene Argument, es könne nur Flächen geben, die einem Jagdgebiet zugeordnet seien, konnte die Entscheidung des VwGH nicht abändern. Denn der Landesgesetzgeber sei nicht verpflichtet, Regelungen betreffend die Ausübung der Jagd zwingend dahingehend zu erlassen, dass alle Grundstücke des Landes entweder einem Eigenjagdgebiet oder einem Genossenschaftsgebiet zuzuordnen seien. Eine lückenlose Zuordnung von Grundflächen zu Jagdgebieten sei nicht gefordert. Vielmehr hat der burgenländische Landesgesetzgeber bezüglich der Naturzonen nach dem NPG 1992 von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht, dass angesichts des dort geltenden Schutzes das die Jagdausübung regelnde BJG nicht angewendet wird. Daher sei die Beschwerde unbegründet
Die Beschwerdeführerin argumentierte zum einen, dass Flächen entweder Bestandteil eines Gemeindejagdgebiets oder einer Eigenjagd sein müssen und der von der Behörde geschaffene Rechtszustand, der Quasi-Ausgliederung aus dem Reviersystem, eine dritte Kategorie eröffne (Anmerkung: Bei den streitgegenständlichen Grundstücken handelte es sich um Flächen der Kategorie C 1 des Nationalparks). Dies sei weder im BJG noch im Gesetz über den Nationalpark Neusiedlersee-Seewinkel vorgesehen.
Die Entscheidung des VwGH stützt den behördlichen Bescheid. Der Gerichtshof begründete seine Entscheidung maßgeblich mit der Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften. Die Beschwerdeführerin habe durch die unstrittige Vereinbarung mit der Nationalparkgesellschaft auf die Ausübung des Jagdrechts verzichtet. Damit erstarke § 9 NPG 1992 (Gesetzt über den Nationalpark Neusiedlersee-Seewinkel) in Verbindung mit § 39 Abs. 2 NPG 1992 zur Anwendung. Gemäß dieser Vorschrift findet das BJG auf Flächen der Naturzone keine Anwendung. In der Folge habe das gesamte BJG keinerlei Einfluss aufNatiodie Beurteilung der Rechtsfrage, ob die streitgegenständlichen Flächen zu einem Eigenjagdgebiet gehören. Denn schließlich fehle die (jagdrechtliche) Grundlage.
Die Zielsetzung der Nichtanwendung des Jagdrechts in Naturzonen der Kategorie C1 ergebe sich unter anderem in dem strengen Schutzstatus. In diesen Gebieten besteht ein grundsätzliches Betretungs-, Aufenthalts- und Eingriffsverbot, was sich konsequenterweise auch auf das BJG in seiner Nichtbeachtung auswirke.
Auch das von der Beschwerdeführerin angesprochene Argument, es könne nur Flächen geben, die einem Jagdgebiet zugeordnet seien, konnte die Entscheidung des VwGH nicht abändern. Denn der Landesgesetzgeber sei nicht verpflichtet, Regelungen betreffend die Ausübung der Jagd zwingend dahingehend zu erlassen, dass alle Grundstücke des Landes entweder einem Eigenjagdgebiet oder einem Genossenschaftsgebiet zuzuordnen seien. Eine lückenlose Zuordnung von Grundflächen zu Jagdgebieten sei nicht gefordert. Vielmehr hat der burgenländische Landesgesetzgeber bezüglich der Naturzonen nach dem NPG 1992 von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht, dass angesichts des dort geltenden Schutzes das die Jagdausübung regelnde BJG nicht angewendet wird. Daher sei die Beschwerde unbegründet
Kommentar
Der VwGH begründet die Zurückweisung der Beschwerde maßgeblich mit der Vereinbarung, die die Beschwerdeführerin mit der
Nationalparkgesellschaft abgeschlossen hat.
Der Schluss des VwGH ist einfach nachzuvollziehen: In der Vereinbarung wurde auf die Jagdausübung verzichtet, was zur Nichtanwendung des B JG führt. Spannend wäre es zu erfahren, wie der R echtsstreit ohne diese Vereinbarung ausgegangen wäre. Denn die Frage, ob der Gesetzgeber Ausnahmen von der grundsätzlichen Zugehörigkeit von Grundflächen zu Jagdgebieten zulassen wollte, kann auch, entgegen der Ansicht des VwGH, verneint werden.
Sicherlich fordert die Jagd in besonders sensiblen Naturhaushalten besondere Rücksichtnahmen, und Störungen sind möglichst zu vermeiden. Aber die Jagd umfasst nun mal auch insbesondere die Hege, die durchaus flächendeckend im Sinne der Wildtiere durchzuführen ist. Von daher widerspricht sich die Entscheidung des VwGH deutlich von dem dem Reviersystem zugrundeliegende Gedanken einer flächendeckenden Bejagung, von der nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden soll (z. B . R uhen der Jagd auf Friedhöfen).
Zu kritisieren ist vorliegend aber nicht in erster Linie der VwGH, der die zur Verfügung stehenden R echtsnormen vertretbar zur Anwendung gebracht hat. Vielmehr muss sich der Gesetzgeber fragen lassen, ob die Vorschrift des § 9 Abs. 1 NPG glücklich formuliert ist, mit der das gesamte B JG für nicht anwendbar erklärt wird. Geschickter wäre es m. E . nach gewesen, nur Teile des B JG für nichtanwendbar zu erklären, oder noch besser, durch entsprechende Verordnungen die Jagdausübung in den entsprechenden Naturzonen zu beschränken. Diese B eschränkungen könnten sich in zeitlichen oder sachlichen (z. B . nur bestimmte Jagdarten) Vorgaben äußern. Eine solche Regelung hätte dem Reviersystem Rechnung getragen.
Dr. iur. Benjamin Munte
Der Schluss des VwGH ist einfach nachzuvollziehen: In der Vereinbarung wurde auf die Jagdausübung verzichtet, was zur Nichtanwendung des B JG führt. Spannend wäre es zu erfahren, wie der R echtsstreit ohne diese Vereinbarung ausgegangen wäre. Denn die Frage, ob der Gesetzgeber Ausnahmen von der grundsätzlichen Zugehörigkeit von Grundflächen zu Jagdgebieten zulassen wollte, kann auch, entgegen der Ansicht des VwGH, verneint werden.
Sicherlich fordert die Jagd in besonders sensiblen Naturhaushalten besondere Rücksichtnahmen, und Störungen sind möglichst zu vermeiden. Aber die Jagd umfasst nun mal auch insbesondere die Hege, die durchaus flächendeckend im Sinne der Wildtiere durchzuführen ist. Von daher widerspricht sich die Entscheidung des VwGH deutlich von dem dem Reviersystem zugrundeliegende Gedanken einer flächendeckenden Bejagung, von der nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden soll (z. B . R uhen der Jagd auf Friedhöfen).
Zu kritisieren ist vorliegend aber nicht in erster Linie der VwGH, der die zur Verfügung stehenden R echtsnormen vertretbar zur Anwendung gebracht hat. Vielmehr muss sich der Gesetzgeber fragen lassen, ob die Vorschrift des § 9 Abs. 1 NPG glücklich formuliert ist, mit der das gesamte B JG für nicht anwendbar erklärt wird. Geschickter wäre es m. E . nach gewesen, nur Teile des B JG für nichtanwendbar zu erklären, oder noch besser, durch entsprechende Verordnungen die Jagdausübung in den entsprechenden Naturzonen zu beschränken. Diese B eschränkungen könnten sich in zeitlichen oder sachlichen (z. B . nur bestimmte Jagdarten) Vorgaben äußern. Eine solche Regelung hätte dem Reviersystem Rechnung getragen.
Dr. iur. Benjamin Munte
19.01.2010 11:26


