Eigenjagdgebiete

Jagdrecht

Das Burgenländische Jagdgesetz 2004 (BJG) sieht – wie im Übrigen auch die anderen Landesjagdgesetze – vor, dass das Jagdrecht entweder als Eigenjagd oder als Genossenschaftsjagd ausgeübt wird. Um die Jagdausübung entsprechend zu ordnen, werden in der Folge die Grundflächen entweder zu Eigenjagdgebieten oder Genossenschaftsgebieten zusammengefasst. Diese Strukturierung der Jagd wird allgemein als Reviersystem bezeichnet. In dem jeweiligen Jagdrevier bzw. Jagdgebiet ist ausschließlich der Jagdausübungsberechtigte berechtigt, der Jagd nachzugehen.
Das BJG normiert klar, wann ein Eigenjagdgebiet vorliegt, oder ob die infrage stehende Grundstücksfläche zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehört. Grundsätzlich kommt die Bildung eines Eigenjagdgebietes nur infrage, wenn die zusammenhängende Grundfläche groß genug ist, um eine ordentliche jagdwirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen. Im Mittelpunkt dieser Zielsetzung steht maßgeblich die Frage, ob insbesondere die Hege entsprechend den Vorgaben der einzelnen Landesjagdgesetze (effektiv) durchführbar ist. Diese Frage, welche Anforderungen an die Mindestgröße gestellt werden, beantworten die einzelnen Legislativorgane unterschiedlich. In Ober- und Niederösterreich (§ 6 Abs. 1 des jeweiligen Jagdgesetzes) genügen bereits 115 Hektar zusammenhängende Fläche, im Burgenland verlangt § 5 Abs. 1 BJG mindestens eine zusammenhängende Grundfläche von 300 Hektar.

Genügen Grundflächen nicht dieser gesetzlichen Voraussetzung, bilden die Grundflächen, die im Bereich einer Kastralgemeinde liegen, ein Genossenschaftsjagdgebiet. Trotz dieser klaren gesetzlichen Vorgaben kommt es in der Praxis zu Rechtsstreitigkeiten rund um das Themengebiet "Jagdbezirk". Im Allgemeinen und im Besonderen waren folgende Fragestellungen Gegenstand der Rechtsprechung:

1. Geeignete Grundfläche

Neben der bereits erwähnten Grundfläche setzen die Landesjagdgesetze voraus, dass die zusammenhängenden Flächen geeignet sein müssen, die zweckmäßige Ausübung der Jagd zuzulassen, wobei der genaue Wortlaut der Landesjagdgesetze leicht differiert. Die Ungeeignetheit einer Grundfläche kann sich zum einen aus der Gestaltung ergeben und zum anderen durch die tatsächliche Nutzung. Eine Bewertung hat jeweils im Einzelfall zu erfolgen.

Was die Gestaltung der Grundflächen anbelangt, stellen einige Landesjagdgesetze (z. B. § 6 Abs. 1 Satz 1 Niederösterreichisches Jagdgesetz) auch auf die Breite ab. Diese Voraussetzung ist sachlich zu verstehen und gerechtfertigt. Eine lange Schmalfläche kann im Einzelfall unter anderem ungeeignet sein, das Wild gefahrlos zu bejagen.

Auch die Länge der daraus folgenden Grenzen zu benachbarten Jagdgebieten kann im Einzelfall gegen die Möglichkeit einer zweckgerichteten jagdlichen Bewirtschaftung, insbesondere der Hege, sprechen. Unter Umständen ist diese Frage nur sehr schwierig zu beantworten, sodass eine Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Klärung dieser Fachfrage angezeigt sein kann. Auch die Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung der Grundfläche, die gegen die Ausweisung eines Eigenjagdbezirks sprechen kann, zielt argumentativ in diese Richtung.

Bei der Beurteilung, ob eine Fläche die Voraussetzungen eines Eigenjagdbezirkes erfüllt, ist nach der Rechtsprechung von der Gesamtheit des beantragten Eigenjagdgebietes auszugehen und in diesem Sinne eine Gesamtbeurteilung dieser Grundfläche vorzunehmen (VwGH, Hinweis E 31.3.2005, 2001/03/0088, zur vergleichbaren Rechtslage nach § 6 Kärntner Jagdgesetz 2000). Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wie sich nicht jagdbare Grundstücke, die sich im Gebiet des Jagdbezirkes befinden, auf die Zusammensetzung des Eigenjagdgebietes auswirken. Nach Ansicht des VwGH darf eine isolierte Beurteilung einzelner Grundstücke nicht durchgeführt werden: "In diesem Sinn sind bei der Beurteilung des beantragten Eigenjagdgebietes die zusammenhängenden Grundstücke ohne Rücksicht auf ihre Kulturgattung, daher auch nicht jagdbare Grundstücke, zu berücksichtigen (Hinweis auf die bei Wanzenböck/Enzinger, NÖ Jagdrecht (2000), E 3 zu § 6 NÖ JagdG 1974 wiedergegebene Rechtsprechung). Eine isolierte Betrachtung einzelner Grundstücke mit dem Ergebnis, diese Grundstücke nicht als Teil einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 ha als Eigenjagdgebiet festzustellen, kommt nach dieser Rechtslage nicht in Betracht." (VwGH E. v. 1.7.2005, 2002/03/0294).

Bereits früher musste sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage beschäftigen, wie sich ein Kulturgatter auf die Entstehung eines Eigenjagdgebiets auswirkt. Besteht die Fläche ausschließlich aus einem 115 Hektar großer Kulturgatterung, erfüllt dieses Grundstück nach Ansicht des VwGH nicht die Eigenschaft eines Eigenjagdgebietes (im Ergebnis: VwGH E. v. 16.09.1909, 6875/1909 A). Gerichtlich noch nicht entschieden ist m. E., ob Grundflächen, die zwar ebenfalls einer Sondernutzung bzw. nicht der klassischen jagdlichen Nutzung unterfallen, wie z. B. Industriegruben, Armeeübungsplätze oder auch Golfplätze, geeignet sind, ein Eigenjagdgebiet zu bilden. Betrachtet man die Tendenz in der Rechtsprechung, dürftedie Gesamtbetrachtung zu einer Berücksichtigung der Grundstücke führen. Die Sondernutzung dürfte sich dabei nicht schädlich auf den Bestand des Eigenjagdbezirkes auswirken, sofern der Bezirk nicht ausschließlich aus solchen Flächen besteht. Diese Rechtsansicht wird auch durch das Ziel des Gesetzgebers, das im Reviersystem zum Ausdruck kommt, eine möglichst flächendeckende Bejagung zu gewährleisten, gestützt.
Dennoch kann es auch im Reviersystem durchaus zu Flächenausweisungen kommen, in denen eine Jagd im Ausnahmefall zu unterbleiben hat. Auch dies kann Anlass zu rechtlichen Diskussionenwie der folgende Sachverhalt belegt.

2. Eigenjagd in Naturzone?

Der VwGH wies mit der Entscheidung vom 17. 12. 2008 (Gz. 2006/03/0038) eine Beschwerde zurück, die sich gegen eine behördliche Entscheidung richtete, mit der die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl einen Antrag auf Anerkennung von Flächen, die einer Naturzone C1 zugehörten, zum Bestandteil eines Eigenjagdbezirks zu zählen ablehnte. Die Beschwerdeführerin begehrte die Flächen als Bestandteil des Eigenjagdbezirks und griff den Bescheid an. Über die in Rede stehenden Flächen wurde eine Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und einernalparkgesellschaft geschlossen. Gemäß dieser Abrede sollten sämtliche aus den jagdrechtlichen Vorschriften ergebenen Verpflichtungen auf die Gesellschaft übergehen.

Die Beschwerdeführerin argumentierte zum einen, dass Flächen entweder Bestandteil eines Gemeindejagdgebiets oder einer Eigenjagd sein müssen und der von der Behörde geschaffene Rechtszustand, der Quasi-Ausgliederung aus dem Reviersystem, eine dritte Kategorie eröffne (Anmerkung: Bei den streitgegenständlichen Grundstücken handelte es sich um Flächen der Kategorie C 1 des Nationalparks). Dies sei weder im BJG noch im Gesetz über den Nationalpark Neusiedlersee-Seewinkel vorgesehen.

Die Entscheidung des VwGH stützt den behördlichen Bescheid. Der Gerichtshof begründete seine Entscheidung maßgeblich mit der Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften. Die Beschwerdeführerin habe durch die unstrittige Vereinbarung mit der Nationalparkgesellschaft auf die Ausübung des Jagdrechts verzichtet. Damit erstarke § 9 NPG 1992 (Gesetzt über den Nationalpark Neusiedlersee-Seewinkel) in Verbindung mit § 39 Abs. 2 NPG 1992 zur Anwendung. Gemäß dieser Vorschrift findet das BJG auf Flächen der Naturzone keine Anwendung. In der Folge habe das gesamte BJG keinerlei Einfluss aufNatiodie Beurteilung der Rechtsfrage, ob die streitgegenständlichen Flächen zu einem Eigenjagdgebiet gehören. Denn schließlich fehle die (jagdrechtliche) Grundlage.
Die Zielsetzung der Nichtanwendung des Jagdrechts in Naturzonen der Kategorie C1 ergebe sich unter anderem in dem strengen Schutzstatus. In diesen Gebieten besteht ein grundsätzliches Betretungs-, Aufenthalts- und Eingriffsverbot, was sich konsequenterweise auch auf das BJG in seiner Nichtbeachtung auswirke.

Auch das von der Beschwerdeführerin angesprochene Argument, es könne nur Flächen geben, die einem Jagdgebiet zugeordnet seien, konnte die Entscheidung des VwGH nicht abändern. Denn der Landesgesetzgeber sei nicht verpflichtet, Regelungen betreffend die Ausübung der Jagd zwingend dahingehend zu erlassen, dass alle Grundstücke des Landes entweder einem Eigenjagdgebiet oder einem Genossenschaftsgebiet zuzuordnen seien. Eine lückenlose Zuordnung von Grundflächen zu Jagdgebieten sei nicht gefordert. Vielmehr hat der burgenländische Landesgesetzgeber bezüglich der Naturzonen nach dem NPG 1992 von seiner Ermächtigung Gebrauch gemacht, dass angesichts des dort geltenden Schutzes das die Jagdausübung regelnde BJG nicht angewendet wird. Daher sei die Beschwerde unbegründet

Kommentar

Der VwGH begründet die Zurückweisung der Beschwerde maßgeblich mit der Vereinbarung, die die Beschwerdeführerin mit der Nationalparkgesellschaft abgeschlossen hat.
Der Schluss des VwGH ist einfach nachzuvollziehen: In der Vereinbarung wurde auf die Jagdausübung verzichtet, was zur Nichtanwendung des B JG führt. Spannend wäre es zu erfahren, wie der R echtsstreit ohne diese Vereinbarung ausgegangen wäre. Denn die Frage, ob der Gesetzgeber Ausnahmen von der grundsätzlichen Zugehörigkeit von Grundflächen zu Jagdgebieten zulassen wollte, kann auch, entgegen der Ansicht des VwGH, verneint werden.
Sicherlich fordert die Jagd in besonders sensiblen Naturhaushalten besondere Rücksichtnahmen, und Störungen sind möglichst zu vermeiden. Aber die Jagd umfasst nun mal auch insbesondere die Hege, die durchaus flächendeckend im Sinne der Wildtiere durchzuführen ist. Von daher widerspricht sich die Entscheidung des VwGH deutlich von dem dem Reviersystem zugrundeliegende Gedanken einer flächendeckenden Bejagung, von der nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden soll (z. B . R uhen der Jagd auf Friedhöfen).

Zu kritisieren ist vorliegend aber nicht in erster Linie der VwGH, der die zur Verfügung stehenden R echtsnormen vertretbar zur Anwendung gebracht hat. Vielmehr muss sich der Gesetzgeber fragen lassen, ob die Vorschrift des § 9 Abs. 1 NPG glücklich formuliert ist, mit der das gesamte B JG für nicht anwendbar erklärt wird. Geschickter wäre es m. E . nach gewesen, nur Teile des B JG für nichtanwendbar zu erklären, oder noch besser, durch entsprechende Verordnungen die Jagdausübung in den entsprechenden Naturzonen zu beschränken. Diese B eschränkungen könnten sich in zeitlichen oder sachlichen (z. B . nur bestimmte Jagdarten) Vorgaben äußern. Eine solche Regelung hätte dem Reviersystem Rechnung getragen.

Dr. iur. Benjamin Munte
19.01.2010 11:26

  • Bookmarken Sie St. Hubertus

    Bookmark bei: Mr. Wong Bookmark bei: Webnews Bookmark bei: Linkarena Bookmark bei: Publishr Bookmark bei: Favit Bookmark bei: Bookmarks.at Bookmark bei: Digg Bookmark bei: Del.icio.us Bookmark bei: Facebook Bookmark bei: Jumptags Bookmark bei: Furl Bookmark bei: Yahoo Bookmark bei: Google Bookmark bei: Technorati
  • sth.jpg  red.
123»