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In einem Interview mit Christine Rupprechter-
Rödlach und Johan Svalby von
der FACE (Zusammenschluss der Verbände
für Jagd- und Wildtiererhaltung
der EU) werden Ergebnisse der Tagung
für das künftige Verhältnis zwischen
Jagd und Vogelschutz erläutert. Die
FACE ist eine internationale gemeinnützige
Nicht-Regierungsorganisation,
die im Interesse von über 7 Mio. Jägern
agiert.
St. Hubertus: Wie ist die Jagd im Verhältnis zum Vogelschutz grundsätzlich positioniert? Wie anerkannt ist etwa das Prinzip einer nachhaltigen jagdlichen Nutzung von wildlebenden Vogelarten auf der europäischen Ebene?
FACE: Gleich vorweg müssen wir den Begriff "Vogelschutz" bestimmen, da die Bedeutung von "Schutz" in diesem Kontext irreführend ist. So wird im Deutschen fälschlicherweise oftmals von der "Vogelschutz- Richtlinie" gesprochen, die eine ungenaue Übersetzung der Originalversion "Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten" ist. Weder in der englischen noch in der französischen Version ist von Schutz einzelner Vögel, sondern vielmehr von der Erhaltung von Vogelpopulationen die Rede. Dies geht aus der Präambel der Richtlinie und aus ihrem offiziellen Namen hervor. Der Genauigkeit halber ist von der "Vogel- Richtlinie" zu sprechen. Was die Position der Jagd in Bezug auf die Erhaltung von Vögeln betrifft, ist klar, dass die nachhaltige Jagd auch zur Erhaltung von bedrohten Tierpopulationen beiträgt. Diese Tatsache wird auch von allen großen internationalen Wildtier-Erhaltungsorganisationen wie der WeltnaturschutzunionIUCN und dem Internationalen Jagdrat CIC anerkannt, aber auch vom Europarat und der EU. Folglich ist es verständlich, dass der Vertreter der Europäischen Kommission im Rahmen der ERA-Konferenz die wichtige Rolle der Jagd im Natura- 2000-Netzwerk bestätigt hat. Sowohl in der Vogel-Richtlinie als auch der Fauna- Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) wird die Jagd als eine Form nachhaltiger Nutzung anerkannt.
St. Hubertus: Welche Grundsätze lassen sich in den 30 Jahren der Vogelrichtlinie für die Jagdausübung herauslesen? Was hat die europäische Rechtssprechung an der Jagd verändert, und wo bestehen aus Sicht der Tagungsteilnehmer noch Unklarheiten?
FACE: Das spezielle Charakteristikum der Vogelrichtlinie betrifft das System der positiven Listung von Arten. Statt einer Aufzählung von Arten, die als schutzbedürftig betrachtet werden – wie in der FFH-Richtlinie oder der Berner Konvention des Europarates – wird ein generelles Schutzsystem mit jagdbaren Ausnahmen eingeführt. Arten, die in Annex II aufgelistet sind, können unter verschiedenen Bedingungen bejagt werden. Ist eine Art nicht dort aufgelistet, ist eine Ausnahme für die generellen Verbote nur möglich, wenn die Erforderungen für Ausnahmen in Artikel 9 erfüllt sind. Was das Natura-2000-Netzwerk betrifft, so sehen diese Gebiete keine generellen Bestimmungen über die Jagd vor. Im Gegenteil, die Kommission hat bestätigt, dass die Jagd eine wichtige Rolle im Natura-2000-Netzwerk spielt. Vor diesem Hintergrund haben viele Delegierte auf der ERA-Konferenz ihre Bedenken über die manchmal sehr strenge Auslegungdes Europäischen Gerichtshofes (EUGH) zu einigen Bestimmungen zum Ausdruck gebracht. Der belgische Anwalt Bouckaert hat in seiner Präsentation bestätigt, dass der EUGH die Bedeutungen von "Erhaltung" und "Schutz" vermischt hat.
St. Hubertus: In der Rechtssprechung des EUGH zur Vogelrichtlinie wird oft auf Expertengutachten und wissenschaftliche Arbeiten verwiesen. Welche Bedeutung hat der Stand des Wissens, und welche Folgerungen ergeben sich daraus insbesondere für die mit dem Jagdgesetzvollzug betrauten Institutionen?
FACE: Die Rolle der Wissenschaft ist ein zentrales Thema für uns Jäger und sollte gemeinsam mit der Ökologie das Herzstück der Interpretation der Vogelrichtlinie darstellen. Das Fallrecht zeigt an, dass wissenschaftliches Material etwa für die Bestimmung von Jagdzeiten verwendet werden sollte. Gerade in diesem Punkt kam auf der ERA-Konferenz viel Skepsis gegenüber der Neigung des EUGH auf, der manchmal alte und widersprüchliche Berichte wiederverwende. Was die Auswirkungen auf die Behörden der Mitgliedsstaaten betrifft, muss festgestellt werden, dass diese ähnliche Schwierigkeiten wie die Europäische Kommission haben, ihre Entscheidungen auf eine verlässliche gründliche und angemessene Wissenschaft zu stützen, indem die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität berücksichtigt werden. So kann ein Mitgliedsstaat in einem bestimmten Fall zu einer anderen Entscheidung kommen als die Kommission oder der EUGH.
St. Hubertus: Die Vogelrichtlinie wurde in den 30 Jahren ihres Bestehens kaum verändert. Aus einer Europäischen Union (EU) mit neun ist inzwischen eine mit 27 Mitgliedern geworden. Damit haben sich erhebliche Änderungen im Erhaltungszustand der geschützten Arten und in den betroffenen Wildlebensräumen ergeben. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus?



